Vertrag
zwischen Herrn Giuseppe Bertolino, Kunstschreinermeister, wohnhaft in Turin und dem Jugendlichen Giuseppe Odasso, geboren in Mondovì, auf Intervention des hochwürdigen Herrn Giovanni Bosco, und unter dem Beistand und der Bürgschaft des Vaters des besagten Jugendlichen Vicenzo Odasso, geboren in Garessio und wohnhaft in dieser Stadt.

Mit vorliegendem Schreiben, um besser auf einfache Fragen die von einer der beiden Seiten gestellt werden könnten, eingehen zu können, in zweifacher Ausfertigung, wurde im Hause des Oratoriums, das in Turin unter dem Namen Sankt Franziskus von Sales geführt wird, Folgendes vereinbart:

1. Herr Bertolino Giuseppe, Kunstschreinermeister, der diesen Beruf in Turin ausübt, erhält als Auszubildenden in der Kunst des Schreinerhandwerks den Jugend-lichen Giuseppe Odasso, geboren in Mondovì. Sein Vater heißt Vicenzo, geboren in Garessio und ist in dieser Stadt wohnhaft.
Er verpflichtet sich, ihn im oben genannten Handwerk für die Dauer von zwei Jahren, beginnend mit dem Ersten des laufenden Jahres und endend mit dem Ende des Jahres 1853 zu unterrichten; ihm im Verlauf seiner Lehrzeit die notwendigen Anleitungen und die besten Regeln zu vermitteln, um das Handwerk des oben bezeichneten Kunstschreiners gut zu lernen und auszuüben; ihm bezüglich seines moralischen und zivilen Verhaltens jene heilsamen Anwei-sungen zu geben, die ein guter Vater seinem eigenen Sohn geben würde; ihn liebevoll im Falle von Schwächen zu korrigieren, immer jedoch mit einfachen Worten der Ermahnung und niemals mit Schlägen; ihn ferner ständig mit Arbeiten zu beschäftigen, die zu seinem Beruf gehören und seinem Alter, seinen Fähigkeiten und seinen physischen Kräften entsprechen und jedwede anderen berufsfremden Dienste auszuschließen.

2. Der oben genannte Meister erklärt formell und verpflichtet sich, alle Festtage des Jahres frei zu geben, damit der Lehrling an den Gottesdiensten, der Sonntagsschule und an allen anderen Verpflichtungen, die ihm als Schüler des oben genannten Oratoriums obliegen, nachgehen kann. Falls der Lehrling auf Grund von Krankheit oder anderen legitimen Verhinderungen seinen Verpflich-tungen für einen Zeitraum von mehr als 15 Tagen nicht nachkommt, verständigt man sich in diesem Fall auf eine dem Meister zustehende Vergütung, die der Lehrling mittels Arbeitseinsatz im Anschluss an seine zweijährige Lehrzeit mit ebenso vielen Tagen im Dienste des Meisters ableistet, die den tatsächlichen Fehltagen entsprechen.

3. Der Meister verpflichtet sich dem Lehrling wöchentlich, wie vereinbart, den Betrag seiner Vergütung auszubezahlen, der 30 Centesimi pro Tag in den ersten sechs Monaten und im zweiten Halbjahr des laufenden Jahres 1852 40 Centesimi und 60 Centesimi, beginnend mit dem 1. Januar 1853 bis zum Ende der Lehrzeit, beträgt. Er verpflichtet sich ferner, am Ende eines jeden Monats auf einem dafür vorgesehenen Blatt, das ihm vorgelegt wird, offen das Verhalten des Lehrlings während des Monats zu beurteilen.

4. Der Jugendliche Odasso verspricht und verpflichtet sich für die gesamte Lehrzeit dem oben bezeichneten Kunstschreinermeister mit Schnelligkeit, Fleiß, Aufmerksamkeit und Gehorsam zu Diensten zu sein, indem er sich ihm gegenüber so verhält, wie es die Pflicht eines guten Lehrlings erfordert.
Zur Vorsorge und Garantie für die Einhaltung dieser Verpflichtung verbürgt sich zur Sicherheit sein hier anwesender und einverstandener Vater Vicenzo Odasso, der sich zur Regulierung jedes Schadens, der vom Lehrling verursacht wird, gegenüber dem oben genannten Meister verpflichtet, immer jedoch nur, wenn dieser Schaden dem Lehrling zu Recht zugeschrieben werden kann und aus klarer Böswilligkeit erfolgt ist und nicht aus der einfachen Folge einer Zufälligkeit oder der Konsequenz der Unerfahrenheit im Handwerk herrührt.

5. Sollte der Fall eintreten, dass der Lehrling in Folge seines Fehlverhaltens aus dem Oratorium, in dem er zur Zeit Schüler ist, ausgeschlossen wird und er dann jede Verbindung mit dem Direktor des Oratoriums beendet, wird man sich folglich auch einigen, dass jeder Einfluss und das Verhältnis zwischen dem Herrn Direktor und dem oben genannten Kunstschreinermeister beendet ist. Wenn aber das begangene Vergehen nur das Oratorium betrifft und nicht insbesondere den oben genannten Meister, wird man sich trotz Dauer und Verpflichtung im restlichen vorliegendem Vertrag bis zur Erfüllung des festgelegten Termins von zwei Jahren, relativ zu jeder anderen Bedingung, die den Meister, den Lehrling und den Bürgen betreffen, einigen.

6. Der oben bezeichnete Direktor des Oratoriums verspricht, seinen Beistand für das gute Verhalten des Lehrlings zu leisten, damit er es fortführt und dem Oratorium angehören kann; dennoch wird er immer mit Sorgfalt ein offenes Ohr haben für jede Beschwerde, die von Seiten des Herrn Meisters über die Verhaltenweisen des besagten Jugendlichen zu machen wären.

Dies alles versprechen die Vertragspartner, jeder für den Teil, der ihn persönlich betrifft, der Sache nachzugehen und genau zu beachten, unter Strafe der Wieder-gutmachung der Schäden.

Und für die Richtigkeit dieses Vertrages bürgen die Unterzeichneten.

Turin, im Hause des Oratoriums vom heiligen Franz von Sales, den 08. Februar 1852.

Giuseppe Bertolino
Odasso Giuseppe
Odasso Vincenzo
Sac. Bosco Giovanni